Hunde am Arbeitsplatz sind ein ständiger Streitpunkt in Unternehmen. Die einen würden ihre Vierbeiner am liebsten auf Schritt und Tritt mitnehmen, ihre Kolleginnen und Kollegen fühlen sich davon aber mitunter belästigt oder gar bedroht.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat ein Urteil gesprochen, dass Hundebesitzern gar nicht gefallen dürfte. Geklagt hatte eine Angestellte, die in einer Spielhalle arbeitet. Sie hatte ab 2019 ihre Mischlingshündin zur Arbeit mitgebracht, die Vorgesetzten hatten offenbar nichts dagegen einzuwenden. Das änderte sich vor einigen Wochen aber: Die Geschäftsführung verbot ihr, das Tier weiter in die Spielhalle zu bringen.

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Duldung bedeutet keine Erlaubnis
Die Klage der Mitarbeiterin wurde vom Landesarbeitsgericht abgewiesen. Der Grund: In der Stellenbeschreibung war von Anfang an ein Hundeverbot schriftlich festgehalten. "Die bloße Nichtdurchsetzung eines Verbots führt nicht zu dessen Aufhebung", stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf fest.
Das Unternehmen könnte beispielsweise Kunden verlieren, die wegen einer Tierhaarallergie oder Angst vor Hunden die Spielhalle nicht mehr besuchen. Auch machte der Fall offenbar Schule: Die Geschäftsführung wies darauf hin, dass nun auch Mitarbeiter an anderen Standorten ihre Haustiere zur Arbeit mitbringen wollten.

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Hunde im Büro: Entscheidung liegt beim Arbeitgeber
Zuvor hatte bereits das Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag der Hundebesitzerin auf einstweilige Verfügung abgelehnt. In der Berufungsverhandlung schlug das Landesarbeitsgericht einen Vergleich vor: Die Mitarbeiterin darf ihre Hündin bis zum 31. Mai an den Arbeitsplatz mitbringen, danach muss das Tier anderweitig untergebracht werden.
Laut dem Justizportal "Legal Tribune Online" liegt die Entscheidung über Hunde am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Dieser kann die Vierbeiner erlauben – den Fehler, aus einer bloßen Duldung auf eine prinzipielle Erlaubnis zu schließen, sollten Hundebesitzer aber nicht begehen.
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, "Legal Tribune Online"
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