Der Vorstoß erinnert an das Verhalten hilfloser Eltern, die dem ungezogenen Nachwuchs als letztes Mittel das Taschengeld streichen wollen. Baden-Württembergs Finanzminister Danyal Bayaz (Grüne) brachte kürzlich finanzielle Strafen für eine mögliche AfD-Regierung nach den Wahlen in Sachsen-Anhalt ins Spiel.

Der Länderfinanzausgleich sei zwar grundgesetzlich geregelt, auch lebe ein solidarischer Bundesstaat von „gemeinsamen rechtsstaatlichen Grundsätzen“, schrieb Bayaz auf dem Kurznachrichtendienst X. Wenn „eine Landesregierung diese Grundsätze aber infrage stellt oder rechtsstaatlich fragwürdige Sonderwege gehe“, habe das Folgen für „die Zusammenarbeit im Föderalismus – auch in finanziellen Angelegenheiten“.

Bayaz zielt auf jenes Instrument ab, mit dem Geld zwischen den Bundesländern umverteilt wird. Die einen müssen Abschläge bei der Umsatzsteuer hinnehmen, die anderen erhalten Zuschläge – je nach Finanzkraft. Von den vier Geberländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg gingen an die anderen im Vorjahr insgesamt 20 Milliarden Euro. Sachsen-Anhalt bekam knapp zwei Milliarden Euro.

Diese Mittel zu streichen, weil einem die Parteifarbe der dortigen Regierung nicht passt, ist allerdings nicht möglich. Auch vor anderen paternalistischen Geld-Stopp-Fantasien steht das Recht. Einen Ansatz sehen Experten, doch der erfordert Geduld.

„Der Finanzausgleich ist kein Mittel der politischen Disziplinierung, um ein Land auf Linie zu bringen“, sagt der Verfassungsrechtler Kyrill-Alexander Schwarz von der Universität Würzburg.

Die allgemeinen Mittel des Finanzausgleichs seien keiner Zweckbindung unterworfen. Ein Nehmerland könne damit machen, was es wolle. Darauf verweist auch das Bundesfinanzministerium. Das Gesetz sei gemeinsam von Bund und Ländern beschlossen worden. „Die Leistungen sind im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes gesetzlich festgelegt, an das die Bundesregierung gebunden ist“, heißt es aus dem Haus von Lars Klingbeil (SPD).

Sachsen-Anhalt erhält jährlich 450 Millionen Euro

Neben der Steuerverteilung gibt es Förderprogramme und direkte Finanzhilfen, die als Druckmittel eingesetzt werden könnten. Ein Land wie Sachsen-Anhalt profitiert – genauso wie andere Bundesländer – von vielen gut gefüllten Geldtöpfen: Im laufenden Jahr erhält Sachsen-Anhalt nach Angaben des dortigen Landesfinanzministeriums rund 450 Millionen Euro aus dem Sondertopf „Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes. Um den Strukturwandel im Braunkohlerevier zu meistern, werden 143 Millionen Euro überwiesen.

Zur Förderung der Wirtschaft in strukturschwachen Regionen (GRW-Programm) bekommt Sachsen-Anhalt 78 Millionen Euro, für die Land- und Forstwirtschaft 44 Millionen Euro, für die Städtebauförderung 27 Millionen Euro. Doch auch hier gilt: „Eine einseitige Kürzung oder Streichung ist nicht möglich“, heißt es aus dem CDU-geführten Ministerium in Magdeburg. Solche Zahlungen des Bundes basieren schließlich „überwiegend auf (grund)gesetzlicher Grundlage“, auf Verwaltungsvereinbarungen und anderen Rechtsgrundlagen.

Einen rechtlichen Hebel gäbe es. Bei Förderprogrammen könnte der Bund das Land Sachsen-Anhalt zwar nicht ausschließen, er könnte die Förderkriterien aber so festlegen, dass dort womöglich weniger Unternehmen und Institutionen profitieren. „Allgemein gilt der Grundsatz der föderalen Gleichbehandlung. Mittelkürzungen müssen sich deshalb grundsätzlich immer im konkreten Sachzusammenhang rechtfertigen“, sagt Verfassungsrechtler Hanno Kube von der Universität Heidelberg.

Ein Programm könnte so zugeschnitten werden, dass es weniger zu Sachsen-Anhalt passt. Einige Finanzierungsregeln sehen zudem ausdrücklich vor, Mittel zurückzuhalten oder zurückzufordern, wenn sie den Zweck verfehlen. Für den Länderanteil des Infrastruktur-Sondervermögens etwa wurden dem Bund Berichtspflichten und Prüfrechte eingeräumt – inklusive des Rechts, Mittel zurückzufordern.

Ein Land kann also nicht deshalb von einer Förderung ausgeschlossen werden, weil dort angeblich die falsche Partei regiert. Das wäre verfassungswidrig. Der Bund kann durch die konkrete Gestaltung der Förderprogramme ein Bundesland allerdings gegenüber anderen schlechterstellen – von einem auf den anderen Tag geht dies allerdings nicht. Der Effekt würde sich eher schleichend zeigen.

Gerne wird vom politischen Gegner zudem auf Artikel 37 des Grundgesetzes verwiesen: Mit dem sogenannten Bundeszwang kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ein nicht kooperatives Land „zur Erfüllung seiner Pflichten“ anhalten. Dieser Artikel wird gerne als „nukleare Option“ des Föderalismus bezeichnet. Angewendet wurde er noch nie seit Gründung der Bundesrepublik. „Artikel 37 setzt konkret voraus, dass ein Land Pflichten verletzt; eine abweichende Landespolitik reicht nicht aus“, sagt Jurist Schwarz. Es muss tatsächlich zu Rechtsverstößen kommen. Eine hohe Hürde sieht auch sein Kollege Kube: „Voraussetzung ist die tatsächliche Verletzung einer bundesrechtlich auferlegten Pflicht durch das Land“, sagt er.

Als Beispiel nennt Kube die Pflicht zur Gewährleistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zwar hat die AfD als „erste Amtshandlung“ angekündigt, die Rundfunkstaatsverträge zu kündigen und den Mitteldeutschen Rundfunk durch einen Grundfunk zu ersetzen. Doch Kube geht nicht davon aus, dass dies ausreicht, um Bundeszwang auszuüben. Wenn das Land auf andere Weise den Grundversorgungsauftrag erfülle, sei die Kündigung der Rundfunkstaatsverträge rechtens. „Das erscheint schwierig, bliebe aber zunächst abzuwarten“, sagt Kube. Schnell geht nichts. Eine Landesregierung würde sicherlich vor dem Verfassungsgericht gegen jede Art von Eingriff klagen.

Dieser Artikel wurde für WELT und „Business Insider Deutschland“ erstellt.

Karsten Seibel ist Wirtschaftsredakteur in Berlin. Er berichtet unter anderem über Haushalts- und Steuerpolitik.

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