Wer als Händler mit Rabatten wirbt, muss rechtliche Spielregeln einhalten. Der BGH hat nun betont, dass Verbraucher klar erkennen müssen, ob ein Produkt die vergangenen 30 Tage nicht schon ähnlich billig war.
Grelle Farben, auffällige Schrift, markige Slogans - wenn Kunden durch die Werbeprospekte von Supermärkten und Discountern blättern, wird mit Superlativen nicht gespart: "Knüller der Woche", heißt es da, "Tiefpreis-Highlight" oder "Knackfrisch. Supergünstig." Daneben hagelt es satte Rabatte: minus 30, minus 40, minus 50 Prozent und noch mehr. Die Händler überbieten sich mit ihren Angeboten.
Im Streit über irreführende Werbung mit Preisermäßigungen hat der Lebensmitteldiscounter Netto jetzt eine Niederlage kassiert. Netto habe in unzulässiger Weise Werbung mit einer Preissenkung gemacht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Denn der Discounter habe im Prospekt nicht klar und deutlich angegeben, was der niedrigste Gesamtpreis für das Produkt in den vergangenen 30 Tagen war.
Wettbewerbszentrale verklagte Netto
Im konkreten Fall ging es um Kaffee: Im Prospekt von Netto war die entsprechende Packung abgebildet. Daneben stand in großer, breiter Schrift "-36%", also die Aussage, der Kaffee sei um 36 Prozent herabgesetzt. Zusätzlich war in noch größerer, breiterer Schrift der aktuelle, reduzierte Preis von 4,44 Euro angegeben sowie mit 6,99 Euro der Preis der Vorwoche sehr viel kleiner gedruckt. Das Ganze sah also nach einer deutlichen Preissenkung aus.
Allerdings hatte der Preis kurz zuvor schon einmal bei 4,44 Euro gelegen. Darauf wurde der Verbraucher aber erst in einer Fußnote ganz unten auf der Seite hingewiesen, die in winzigen Buchstaben gedruckt war. Gemessen an diesem Preis lag die Ersparnis also bei Null. Wegen dieser Werbegestaltung hatte die Wettbewerbszentrale den Discounter verklagt - mit dem Argument, die Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung.
BGH pocht auf Gebot der Preisklarheit
"Der Preis ist für uns alle als Verbraucher weiterhin der wichtigste Parameter", sagte Reiner Münker, Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, der ARD im Juni, als die Verhandlung des Falls stattfand. "Wir schauen natürlich alle nach dem Preis. Die Qualität muss stimmen, aber der Preis ist ausschlaggebend."
Es sei das wichtigste Merkmal, wie im Wettbewerb gekämpft werde. "Und wenn ich da verwässere, wenn ich da täusche und trickse, dann ist der Wettbewerb fundamental gestört, die Wettbewerber sind gestört und wir Verbraucher natürlich auch", erklärte er im Sommer.
Der Bundesgerichtshof entschied nun den Fall im Sinne der Wettbewerbszentrale und führte zur Begründung aus, dass es eben nicht ausreiche, wenn man den niedrigsten Gesamtpreis in beliebiger Weise auf dem Prospekt angebe. Die Angabe müsse im Sinne des Gebotes der Preisklarheit vielmehr in einer für den Verbraucher "unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise" erfolgen.
Ist das Produkt wirklich billiger?
Damit gibt der BGH allen Händlern nochmals eine klare Handlungsanweisung mit an die Hand: Werbung mit Preissenkungen ja, aber die ist eben nur dann zulässig, wenn jeder Verbraucher klar und deutlich erkennen kann, ob das Produkt wirklich billiger ist, oder ob es in den letzten 30 Tagen nicht schon einmal eine ähnliche Preissenkung gab.
Für Reiner Münker von der Wettbewerbszentrale bedeutet das nichts anderes als Preisklarheit für die Verbraucher: "Der Verbraucher soll sich klar orientieren können." Er soll verstehen, was der günstige Preis ist. "Habe ich hier ein Schnäppchen und wie setzt sich eigentlich die prozentuale Ersparnis zusammen."
Az. I ZR 183/24
Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt bei seinem ursprünglichen Autor. Der Zweck dieses Artikels besteht in der erneuten Veröffentlichung zu ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Sollten dennoch Verstöße vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Korrektur Oder wir werden Maßnahmen zur Löschung ergreifen. Danke