Opfer falscher Steuerhinterziehungsvorwürfe werden auch in Zukunft wenig Möglichkeiten haben, Denunzianten auf die Spur zu kommen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs haben Steuerzahler in der Regel keinen Anspruch auf Einsicht in anonyme Anzeigen. Daran ändert auch der datenschutzrechtliche Anspruch auf Einblick in persönliche Daten nichts.
Ostdeutsche Wirtin zu Unrecht beschuldigt
In dem konkreten Fall hatte das Finanzamt nach einer anonymen Anzeige die Kasse einer ostdeutschen Gastronomin überprüft - mit dem Ergebnis, dass alles korrekt war und die Wirtin keine Steuern hinterzogen hatte. Anschließend wollte die Frau Nachforschungen anstellen, wer die falschen Anschuldigungen erhoben hatte. Sie forderte ihr örtliches Finanzamt auf, die anonyme Anzeige herauszurücken. Die Behörde lehnte das jedoch ab, die Klage der Frau war schon in erster Instanz vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg erfolglos.
Geheimhaltungsinteresse der Behörde gibt den Ausschlag
Das sah der IX. Senat des Bundesfinanzhofs ebenso. Grundsätzlich gilt demnach zwar der Auskunftsanspruch für persönliche Daten auch für anonyme Anzeigen. Dennoch muss eine Finanzbehörde keine Auskünfte über eine anonyme Anzeige geben, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der Schutz der Identität der "Anzeigeerstatter" im Einzelfall höher wiegen, wie es im Urteil heißt.
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