Zugangsschlüssel, Passwörter, Backups: Wer Kryptowerte besitzt, schützt diese in der Regel gut. Aber ist es clever, zum Beispiel für den Ernstfall die Zugangsdaten mit einer Vertrauensperson zu teilen? Eher nicht, zeigt ein Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az. 1 Ws 185/24), auf den das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ verweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann einen Dritten damit beauftragt, eine Kryptowallet für ihn einzurichten samt zugehöriger Seed Phrase, also einer Reihe von meist 12 oder 24 einfachen Wörtern, die den einzigen Schlüssel zum Zugriff auf eine Kryptowallet darstellt.

Entgegen der Absprache behielt der Mann die Zugangsinformationen zur eingerichteten Wallet und soll diese später genutzt haben, um Kryptowährungen im Gesamtwert von unglaublichen 25 Millionen Euro auf andere Wallets zu übertragen.

Betrogener zieht vor Gericht, doch das lehnt Klage ab

Der schwer Betrogene zog daraufhin vor Gericht, die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein und beantragte, Vermögen des Beklagten in Höhe von 2,5 Millionen Euro vorübergehend einzufrieren. Offenbar war auch sein Gegenüber nicht ganz arm. Das Gericht lehnte die Klage jedoch ab und stellte fest, dass kein Anfangsverdacht für die Annahme einer Straftat bestehe.

Beim Zugriff auf die Wallet habe sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht, weil er die Passwörter rechtmäßig kannte und dieser auch keine technischen Schutzvorrichtungen umgangen habe. Auch ein Computerbetrug könne dem Mann nicht zur Last gelegt werden, da für Transaktionen von Kryptowerten über die Blockchain-Technologie keine Berechtigung durch den eigentlichen Eigentümer abgefragt wird, die der Beklagte hätte vortäuschen müssen.

Zudem sei dem Mann auch datenschutzrechtlich nichts vorzuwerfen, weil die Protokollierung der Transaktion vom Netzwerk selbst und nicht von ihm vorgenommen wurde. Damit sind die übertragenen Kryptowerte weg, der Kläger ist ein Teil seines Vermögens los. Woher der Mann 25 Millionen Euro in Kryptowährungen hatte, ist nicht bekannt.

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