Jahrelang zahlte die Versand-Apotheke „DocMorris“ in Deutschland verhängte Ordnungsgelder nicht. Nun hat die Apothekerkammer Nordrhein einen Teil der offenen Forderungen über eine Pfändung niederländischer Konten durch einen Gerichtsvollzieher eingetrieben, wie die „Pharmazeutische Zeitung“ berichtet. Ein Gericht in Limburg erklärte die Zwangsvollstreckung für rechtmäßig.
Ausgangspunkt des Streits ist eine Preiswerbung von „DocMorris“. Bereits 2020 hatte das Landgericht Stuttgart dem Versender bestimmte Preisangaben untersagt. Weil „DocMorris“ die beanstandete Werbung nach Angaben der Apothekerkammer dennoch fortsetzte, verhängte das Gericht weitere Ordnungsgelder.
Im Juli 2024 wurden dem Bericht nach zunächst 50.000 Euro fällig. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Beschwerde von „DocMorris“ im Dezember desselben Jahres zurück. Der Beschluss wurde damit rechtskräftig. Doch die Werbung lief weiter: Im April 2025 verhängte das Landgericht Stuttgart ein weiteres Ordnungsgeld von 60.000 Euro. Im Oktober folgten weitere 100.000 Euro. Auch dieser Beschluss ist inzwischen rechtskräftig.
Nach Angaben der Anwälte der Apothekerkammer Nordrhein wurden darüber hinaus in den vergangenen Jahren Ordnungsgelder in Millionenhöhe nicht bezahlt, berichtet die „Pharmazeutische Zeitung“.
„DocMorris“ klagt gegen Pfändung
Da eine Vollstreckung deutscher Ordnungshaft im Ausland nicht möglich ist, empfahl das Landgericht Stuttgart der Apothekerkammer, die Ordnungsgelder in den Niederlanden durchzusetzen. Ein niederländischer Gerichtsvollzieher pfändete daraufhin Konten von „DocMorris“ und konnte einen Teil der offenen Summe eintreiben.
„DocMorris“ klagte gegen die Pfändung. Das Unternehmen argumentierte, die Apothekerkammer sei dafür nicht zuständig, da die Gelder an die Staatskasse fließen müssten. Das Gericht in Limburg wies die Klage jedoch zurück und erklärte die Pfändung für rechtmäßig. Demnach darf die Kammer rechtskräftige Ordnungsgelder zugunsten der Landesoberkasse auch im Ausland vollstrecken.
Ein ausländischer Unternehmenssitz schütze nicht
Für die Apothekerkammer ist das Urteil ein wichtiges Signal. „Die Niederländer können sich nicht hinter der Grenze verstecken und deutsche Ordnungsgeldbeschlüsse ignorieren“, sagte Rechtsanwältin Anne Bongers-Gehlert der „Pharmazeutischen Zeitung“.
Auch Justiziarin Bettine Mecking von der Apothekerkammer Nordrhein sagte gegenüber „Bild“: „Wer auf dem deutschen Markt tätig ist, muss die hier geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen beachten.“ Ein ausländischer Unternehmenssitz schütze nicht vor der Durchsetzung deutscher Gerichtsentscheidungen.
„DocMorris“ kann gegen die Entscheidung des niederländischen Gerichts innerhalb von vier Wochen Berufung einlegen. Das Urteil ist daher noch nicht endgültig.
Das Unternehmen selbst wollte sich zu dem laufenden Verfahren nicht äußern. Gegenüber „Bild“ erklärte „DocMorris“ lediglich: „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns zu einem laufenden Verfahren nicht äußern.“
„DocMorris“ hat seinen Sitz seit 2004 im niederländischen Heerlen nahe der deutschen Grenze und zählt nach eigenen Angaben mehr als elf Millionen Kunden. Der deutsche Markt ist für den Konzern besonders wichtig. Im ersten Quartal 2026 setzte „DocMorris“ dort nach Angaben der „Deutschen Apotheker Zeitung“ umgerechnet 327,2 Millionen Euro um – 11,1 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.
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