Menschen staksen und schlittern im Moment überall im Land über eisglatte Gehwege. Ernst wird es, wenn jemand stürzt. Wer muss für die Kosten aufkommen?

Alle Jahre wieder rutschen, schlittern, stürzen wir. Wir tasten uns mit kleinen, unsicheren Schritten über vereiste Gehwege und hoffen, ohne Sturz ans Ziel zu kommen. So lustig das manchmal wirken mag: Ein Ausrutscher kann schwere Folgen haben – für die Gesundheit des Gestürzten und denjenigen, der dafür verantwortlich ist und womöglich haften muss.

Wer hätte räumen oder streuen müssen, wer hat vielleicht Fehler gemacht – und wer muss zahlen, wenn jemand stürzt? Das deutsche Zivilrecht hat hier ziemlich klare Regeln, die man kennen sollte, um eigene Rechte und Pflichten einschätzen zu können.

Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis

Grundprinzip bei Unfällen dieser Art ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. Im Kern besagt sie: Wer eine Gefahrenquelle wie zum Beispiel einen glatten Gehweg "unterhält", muss dafür sorgen, dass andere dort möglichst gefahrlos unterwegs sein können.

Wird diese Pflicht fahrlässig verletzt und jemand stürzt, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Für sichere Gehwege ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer verantwortlich. Das ergibt sich häufig aus kommunalen Satzungen, mit denen die Gemeinden die Pflicht auf Anlieger übertragen.

Vermieter können die Winterdienstpflicht per Mietvertrag auf Mieter oder einen Hausmeisterdienst übertragen. In vielen Häusern ist das so geregelt, nach außen bleibt aber zunächst der Eigentümer in der Verantwortung.

Wer selber räumen muss, hat dazu aber nicht rund um die Uhr die Pflicht. Im Gesetz heißt es "im Rahmen des Zumutbaren". Typischerweise von morgens bis abends, am Wochenende weniger häufig.

Mitschuld bei Sturz

Die Regel lautet also: Bei einem Sturz auf Glatteis haftet in der Regel die Person oder Stelle, die für das Räumen und Streuen zuständig ist – meist der Grundstückseigentümer oder die Gemeinde. Gleichzeitig wird aber immer geprüft, ob die gestürzte Person eine Mitschuld trägt.

Diese ergibt sich meist aus zwei Gründen: falsches Schuhwerk oder falsches Gehen, also unvorsichtiges Verhalten. Trägt die gestürzte Person zum Beispiel glatte Schuhe, läuft trotz erkennbarer Glätte besonders hastig oder nutzt einen offensichtlich nicht geräumten Bereich, kann ein Gericht ein Mitverschulden annehmen und den Anspruch kürzen.

Sturz auf dem Weg zur Arbeit

Passiert ein solcher Sturz auf dem Weg zur Arbeit, handelt es sich wie auch sonst um einen klassischen Wegeunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt also trotzdem, weil sie grundsätzlich nicht voraussetzt, dass ein Weg "sicher" sein muss.​

Zusätzlich kommen aber zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, wenn jemand seine Räum‑ und Streupflicht verletzt hat, also wie beschrieben der Grundstückseigentümer oder die Gemeinde beim Gehweg.

In so einem Fall kann die gestürzte Person neben den Leistungen der Berufsgenossenschaft gegebenenfalls auch Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Verantwortlichen verlangen.

Nach dem Sturz ...

Kommt ein solcher Fall vor Gericht, kann der oder die Gestürzte auf verschiedene Weise entschädigt werden. Möglich sind: Schmerzensgeld, Ersatz von Behandlungskosten, Verdienstausfall sowie Ersatz für beschädigte Sachen, zum Beispiel wenn Brille, Kleidung oder Handy beim Sturz kaputtgehen.

Rechtsgrundlage für die allermeisten Fälle dieser Art ist der schon erwähnte § 823 BGB. Der Paragraf regelt allgemein die Schadensersatzpflicht und kommt deshalb auch bei Glatteis zur Anwendung. Zusätzlich können vertragliche Ansprüche oder Versicherungsleistungen in Betracht kommen – zum Beispiel die Haftpflichtversicherung des Verantwortlichen oder die eigene Unfallversicherung.

... ist vor dem Prozess

Ist man gestürzt, sollte man die Unfallstelle unbedingt dokumentieren. Das heißt: Fotos machen von der Eisfläche, fehlendes oder unzureichendes Streuen dokumentieren und auch die Umgebung fotografieren.

Wichtig kann auch sein, Namen und Kontaktdaten von Zeuginnen und Zeugen zu notieren sowie Datum, Uhrzeit und genaue Örtlichkeit des Sturzes festzuhalten. All dies kann bei einem möglichen Prozess helfen, die eigenen Ansprüche geltend zu machen.

Übrigens: Ein Schild, das zum Beispiel vor "Rutschgefahr" warnt, befreit den Verantwortlichen in der Regel nicht von seiner Räum‑ und Streupflicht.

Quellen: Haus und Grund, Dahag, LTO

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