Im Alltag nicht sehr beachtet, kann die Schenkungssteuer so manche nette Gabe vermiesen. Doch gibt es Ausnahmeregeln, mitunter sogar die Möglichkeit, Steuern zu vermeiden.

Schenken ist eine der schönsten menschlichen Gesten. Und man könnte meinen, dass es eine reine Privatsache ist. Solange das Geschenk nicht mehr als 20.000 Euro wert ist, stimmt das auch. Ist es wertvoller, wird die wunderbare Nettigkeit grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig – was diese Steuer sicher zu einer der unbeliebtesten macht. Vielleicht gibt es auch deshalb eine Reihe von Ausnahmeregelungen. Und die Schenkung kann sogar helfen, Steuern zu sparen.

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Schenkungssteuer ist rechtlich "Erben unter Lebenden"

Das deutsche Steuerrecht sieht in wertvollen Schenkungen eine Art vorgezogenes Erbe, genauer eine "unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden". Daher gelten für Schenkungen im Grundsatz die Regeln der Erbschaftssteuer. Sind die Beteiligten einer Schenkung miteinander verwandt, gelten Freibeträge. Je näher verwandt, desto höher. Die folgende Tabelle zeigt die steuerlichen Freigrenzen und die Schenkungssteuerklasse. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und ist nicht identisch mit der Einkommensteuerklasse der Beschenkten.

Verwandtschaftsgrad Steuerfreibetrag für Beschenkte in Euro Schenkungssteuerklasse für Beschenkte
Ehepartner 500.000 I

Kinder und

elternlose Enkel

400.000 I
Enkel 200.000 I
Urenkel 100.000 I
Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern und -kinder, Geschiedene, Getrennte 20.000 II
nicht verwandte Personen 20.000 III

Quelle: sparkasse.de

Ein Beispiel: Schenkt ein gut situierter Manager seiner Lieblingsnichte ein schickes Auto im Wert von 25.000 Euro, muss die Nichte jenseits ihres Freibetrags, hier also 5000 Euro, Schenkungssteuer an das Finanzamt abführen. Wie viel das ist, lässt sich aus der folgenden Tabelle ablesen.

Geschenkter oder ererbter Wert in Euro Steuersätze in Prozent für Klasse I Steuersätze in Prozent für Klasse II Steuersätze in Prozent für Klasse III
bis 75.000 7 15 30
bis 300.000 11 20 30
bis 600.000       15 25 30
bis 6.000.000  19 30 30
bis 13.000.000 23 25 50
bis 26.0000.000 27 30 50
über 26.000.000 30 43 50

Quelle: sparkasse.de

Für das tolle Auto des spendablen Onkels muss die beschenkte Nichte auf die 5000 Euro jenseits ihres Freibetrags 15 Prozent Schenkungssteuer bezahlen, also 750 Euro an ihr Finanzamt abführen. Und hätte der freigiebige Manager das Auto einer Freundin oder Freund ohne rechtlichen Verwandtschaftsgrad geschenkt, fiele bei diesen eine Schenkungssteuer von 1500 Euro an. Auch eine Überweisung des Kaufpreises befreit nicht von der Schenkungssteuer. Selbst bei einem gemeinschaftlichen Konto von Schenker und Beschenktem fällt – dann auf den hälftigen Betrag oberhalb der Freigrenze – Schenkungssteuer an. Steuerlich haftbar sind in Deutschland sowohl Schenker als auch Beschenkte.

Ehemaliger Steuerfahnder "Wenn geerbt wird, werden Menschen zu Hyänen"

Was schockierend klingt, wirkt im Alltag nicht ganz so schlimm. Denn es gibt kaum ein Steuergesetz ohne Ausnahmeregelungen. So sind etwa sogenannte "übliche Gelegenheitsgeschenke" steuerfrei. Würde demzufolge das Auto im obigen Beispiel zum Abitur oder Geburtstag verschenkt, fiele keine Schenkungssteuer an – nur eine von zig Regelungen, die in Paragraf 13 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes vermerkt sind.

Anderes Beispiel: Eine alleinstehende, kinderlose Frau vererbt ihrem Bruder als ihrem alleinigen gesetzlichen Erben ihr Erspartes in Höhe von 340.000 Euro. Abzüglich seines Freibetrags muss er für 320.000 Euro 25 Prozent Steuern entrichten, also happige 80.000 Euro.

Steuern vermeiden mit der Zehn-Jahres-Frist

Es wundert daher nicht, dass Schenkungen durchaus auch der Steuervermeidung beim Vermögensübertrag dienen. Das liegt an einer Frist. Die oben aufgeführten Freibeträge gelten nämlich für zehn Jahre. Danach steht Beschenkten derselbe Freibetrag erneut zur Verfügung. Praktische Anwendung: Wer seine inländische Immobilie mit einem derzeitigen Verkehrswert von 600.000 Euro zur Hälfte an sein Kind verschenkt, löst aufgrund geltender Freibeträge keine Steuerpflicht aus. Nach Ablauf von zehn Jahren wäre eine Schenkung (oder das Erbe) der verbliebenen Immobilienhälfte für das Kind ebenfalls steuerfrei, nach derzeitigem Recht sogar mit einem "Puffer" von 100.000 Euro.

Fachleute raten beim Verschenken derartiger Werte zu einem notariellen Schenkungsvertrag. Nicht zuletzt als Nachweis, denn für Beschenkte (und Erben) besteht gegenüber ihrem Finanzamt grundsätzlich eine Anzeigepflicht. Immerhin: Die Kosten für sachkundige Hilfe von Steuerberatern, Fachanwälten und Notaren lassen sich steuerlich geltend machen.

fd

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