Lidl bewirbt seine App als kostenlos. Verbraucherschützer kritisieren dies und verweisen auf die Daten, die Verbraucher bei der Nutzung hinterlassen. Vor Gericht haben sie mit dieser Darstellung keinen Erfolg.
Darf ein Vorteilsprogramm als "kostenlos" bezeichnet werden, wenn Verbraucher dem Unternehmen dafür Daten überlassen, die dieses dann wirtschaftlich nutzt? Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in dieser Frage eine Klage von Verbraucherschützern gegen den Discounter Lidl abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung zur App "Lidl Plus" keinen "Gesamtpreis" angebe, erklärte das OLG.
Hintergrund des Verfahrens, das bereits am 22. Juli vor dem Verbraucherrechtssenat des OLG mündlich verhandelt wurde, ist eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV). Die Verbraucherschützer hatten dabei angeführt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zwar kein Geld zahlen müssten, wenn sie die App "Lidl Plus" nutzen. Dafür zahlten sie für das Angebot aber mit der Preisgabe personenbezogener Daten.
Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App, mit der Verbraucher unter anderem Rabatte und personalisierte Produktinformationen bekommen können, sei kostenlos, argumentierte der VZBV. Außerdem sei Lidl gesetzlich verpflichtet, einen "Gesamtpreis" anzugeben.
Dem folgte das OLG nicht: Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setze voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten sei. Einen solchen hätten die Verbraucher bei der Nutzung der "Lidl Plus"-App aber gerade nicht zu bezahlen.
OLG: Lidl verweist klar auf Datenerhebung
Es sei auch nicht irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als "kostenlos" bezeichne. Dies bringe lediglich und in zulässiger Weise zum Ausdruck, woran Lidl und die Verbraucher gleichermaßen ein Interesse hätten - nämlich "dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen". Dass Lidl bei der Anmeldung und Nutzung der App Daten der Verbraucher erhebe und diese in wirtschaftlicher Weise nutze, stehe "ausdrücklich und in engem Zusammenhang mit dem Wort 'kostenlos' in den Nutzungsbedingungen".
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Stuttgarter OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.
VZBV-Chefin Ramona Pop erklärte, dass die Verbraucherzentrale "aller Voraussicht nach in Revision gehen" und "die Frage zum Bezahlen mit Daten höchstrichterlich klären lassen" werde. "Bonus-Apps sind keineswegs kostenlos", hob Pop hervor. Verbraucherinnen und Verbraucher bezahlten Rabatte "mit der Preisgabe persönlicher Daten".
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