Darf ein Softwarehersteller Cheat-Programme verkaufen, oder greift er damit in das Urheberrecht des Spieleherstellers ein? Das musste der Bundesgerichtshof heute entscheiden.

Computerspiele können den ein oder anderen Spieler schon vor Herausforderungen stellen - und nicht jeder hat die Geduld dazu. Leichter machen kann man es sich dann durch sogenannte Cheat-Software, mit der man zum Beispiel Optionen im Spiel zusätzlich oder früher freischalten kann.

So auch in dem heute entschiedenen Fall vor dem BGH: Hier ging es um ein Autorennspiel auf der Playstation Portable. Das ist eine kleinere Konsole des Herstellers Sony, die inzwischen nicht mehr verkauft wird. Mit der Cheat-Software konnte man im Spiel zum Beispiel einen Turbo für das Auto länger einschalten oder zu Beginn des Spiels andere Fahrer auswählen, die man ohne Cheat erst im späteren Verlauf nutzen konnte.

Sony wollte vor Gericht den Vertrieb der Cheat-Software untersagen lassen, weil sie in ihr Urheberrecht am Spiel eingreife. Der BGH hatte den Fall zuletzt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Das Gericht in Luxemburg hatte daraufhin entschieden, dass hier keine Urheberrechtsverletzung nach EU-Recht vorliege.

Cheat-Software verletzt keine Urheberrechte

Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt. Die Cheat-Software laufe nur parallel zum Originalspiel im Hintergrund und verändere nicht die Daten des Spiels selbst, den sogenannten Quell- und Objektcode. Sie arbeite nur mit variablen Daten, die vom Originalspiel zeitweise im Arbeitsspeicher der Konsole angelegt werden.

Diese Daten werden also nur während des Spielablaufs verwendet und verschwinden danach wieder. Das Spiel selbst bleibt unverändert und wird nicht kopiert. Deshalb liege keine Urheberrechtsverletzung vor, denn das Urheberrecht schützt die geistige Schöpfung des Originalsspiels, nicht aber die Funktionalität des Spiels. Die Cheat-Software darf daher weiter vertrieben werden.

I ZR 157/21

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