Deutschland wird in diesen Tagen von einer Hitzewelle erfasst. Wie Meteorologen warnen, sind in einigen Regionen sogar Temperaturen von bis zu 39 Grad möglich sein. Doch während das für die einen nach Sonnenbrille, Freibad und Erdbeereis klingt, bedeutet es für die anderen eine echte Belastungsprobe am Arbeitsplatz.

Aber wie heiß darf es im Büro eigentlich werden? Wann muss der Arbeitgeber eingreifen? Und gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei? Welche Rechte und Pflichten jetzt für Arbeitnehmer und -geber gelten.

„Jeder Arbeitgeber hat gegenüber seinen Mitarbeitenden eine Fürsorgepflicht und ist damit verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zum Hitzeschutz zu ergreifen“, sagt Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Was genau das bedeutet, werde in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) festgehalten.

Demnach müssen Arbeitgeber für eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ sorgen. Konkret heißt das: Ein Büroraum darf nicht wärmer als maximal 26 Grad Celsius sein. Um sicherzustellen, dass die Temperatur diese Grenze nicht überschreitet, sollte der Arbeitgeber laut ASR „übermäßige Sonneneinstrahlung“ verhindern – beispielsweise durch Jalousien an den Fenstern.

Ist die Temperatur am Arbeitsplatz jedoch höher, werden weitere Maßnahmen empfohlen – etwa das Lüften oder Bereitstellen von Trinkwasser für die Mitarbeiter. Hierbei handele es sich allerdings um eine Soll-Vorschrift, erklärt Rechtsanwältin Merla.

Verpflichtet, Maßnahmen gegen Hitze zu ergreifen, seien Arbeitgeber erst ab einer Raumtemperatur von 30 Grad Celsius. Ab 35 Grad sei der Raum offiziell „nicht mehr als Arbeitsraum geeignet – es sei denn, es gibt wirksame Gegenmaßnahmen.“

Zu diesen Maßnahmen, die Arbeitnehmer dann laut ASR ergreifen müssen, gehören unter anderem:

  • Bereitstellung von Sonnenschutz
  • Aufstellen von Ventilatoren
  • Lockerung der Kleiderordnung
  • Bereitstellen von Hitzeschutzkleidung
  • Anpassung der Arbeitszeiten (zum Beispiel frühere Arbeitsaufnahme)
  • kurze Arbeitsintervalle mit Erholungsphasen

Was konkret der Arbeitgeber davon umsetzt, kann dieser jedoch selbst entscheiden – je nach Arbeitsplatztyp, Raumgröße und technischer Ausstattung können die Maßnahmen unterschiedlich geeignet sein. Außerdem wichtig: Bei den Empfehlungen „gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor“, erklärt Merla. Das bedeutet: Zuerst müssen technische und organisatorische Lösungen, wie Jalousien, Klimaanlagen oder geänderte Arbeitszeiten umgesetzt werden. Erst dann kommen Schutzmaßnahmen, die das Verhalten oder die Ausstattung einzelner Personen betreffen.

Was Arbeitnehmer bei Hitze dürfen – und was nicht

Ihr Chef ist also verpflichtet, auch bei Hitze für Ihr Wohlergehen zu sorgen – allerdings nur in einem bestimmten Rahmen. Denn: „Trotz der vorgegebenen Maximal-Temperaturen in Räumlichkeiten gibt es für Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch auf klimatisierte Räume oder Hitzefrei“, sagt die Expertin für Arbeitsrecht.

Auch etwa auf dem Bau oder im Garten gebe es keine Temperaturobergrenze, bei der Sie Ihre Arbeit im Freien einfach einstellen dürfen. Allerdings seien Führungskräfte auch im Außenbereich verpflichtet, „geeignete Maßnahmen zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung und Überhitzung zu ergreifen.“

Doch unabhängig davon, ob Sie draußen oder drinnen arbeiten, gilt: „Eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes ist unzulässig und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen“, warnt Livia Merla. Nur bei „akuter Gesundheitsgefährdung“ dürfen Sie sich der Anwältin zufolge vom Arbeitsplatz entfernen – zum Beispiel, wenn Ihnen ein Kollaps droht. „Auch dies muss dem Arbeitgeber aber sofort mitgeteilt werden.“

Wenn Sie sich aufgrund der hohen Temperaturen gefährdet fühlen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrer Führungskraft, dem Betriebsrat oder dem zuständigen Sicherheitsbeauftragten suchen, empfiehlt Merla. Informieren Sie Ihre Ansprechpartner über die Umstände am Arbeitsplatz und dokumentieren Sie am besten auch die Temperatur im Raum sowie Ihre Symptome, falls Sie aufgrund der Hitze körperliche Beschwerden wahrnehmen.

Bleibt Ihr Arbeitgeber dennoch untätig, „kann schlimmstenfalls auch die Berufsgenossenschaft oder Arbeitsschutzbehörde informiert werden“, so die Anwältin. Gerade bei Schwangeren gelten nämlich besondere Schutzregeln, die der Arbeitgeber einhalten muss.

Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt bei seinem ursprünglichen Autor. Der Zweck dieses Artikels besteht in der erneuten Veröffentlichung zu ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Sollten dennoch Verstöße vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Korrektur Oder wir werden Maßnahmen zur Löschung ergreifen. Danke